Anfragen & Leads
Anfragen aus den angebundenen Kanälen werden automatisch erfasst, angereichert und weitergereicht. Darauf ausgelegt, dass nichts liegen bleibt, bis jemand Zeit hat.
Ich richte Automatisierungen ein, die Anfragen erfassen, Daten weiterreichen und Termine buchen — auf Basis von n8n, angebunden an die Tools, die Sie schon nutzen. Und danach betreue ich sie weiter.
verbringt jede zweite Fachkraft in Deutschland mit Berichts- und Dokumentationspflichten — rund 23 % der Wochenarbeitszeit, die im Kerngeschäft fehlt.
Quelle: IW Köln — „Ein Tag pro Woche für Bürokratie“, 2025Die Zahlen stammen nicht von mir, sondern aus unabhängiger Forschung. Sie beschreiben das Problem — nicht mein Ergebnis. Jede Quelle ist verlinkt, Sie können sie selbst nachlesen.
Wirtschaftsleistung gehen der deutschen Wirtschaft jährlich durch Bürokratie und Verwaltung verloren.
Quelle: ifo Institut, 2024ihrer Zeit verbringen Vertriebsteams mit echtem Verkauf. Der Rest geht für Administration und manuelle Aufgaben drauf.
Quelle: Salesforce — State of Sales, 5. Ausgabe, 2022aller Berufe haben mindestens 30 % an Tätigkeiten, die sich mit heutiger Technik automatisieren lassen.
Quelle: McKinsey Global Institute — „A Future That Works“, 2017Das Fundament ist die Automatisierung. KI kommt dort dazu, wo der Prozess sie wirklich braucht — nicht als Selbstzweck.
Anfragen aus den angebundenen Kanälen werden automatisch erfasst, angereichert und weitergereicht. Darauf ausgelegt, dass nichts liegen bleibt, bis jemand Zeit hat.
Onboarding, Freigaben, Reporting, Rechnungslauf, Datenübergaben zwischen Tools. Wiederkehrende Schritte laufen weitgehend ohne Ihr Zutun.
Unterlagen auslesen, Inhalte zusammenfassen, Antworten vorformulieren, Daten strukturieren. Die Entscheidung bleibt bei Ihrem Team.
Viele Anbieter zeigen Ihnen ein Ergebnis und behalten den Weg für sich. Hier ist der Weg: sechs Bausteine, aus denen jeder Workflow besteht, den ich baue.
Die Workflows laufen in Ihrer eigenen Umgebung. Sie haben jederzeit vollen Zugriff — es entsteht keine technische Abhängigkeit von mir.
Kein Symbolbild und kein Musterprojekt. Das sind zwei Abläufe, die bei mir selbst laufen — einer meldet Störungen, der andere sorgt dafür, dass nichts liegen bleibt. Beide arbeiten ausschließlich mit Daten, die im System des Kunden ohnehin vorhanden sind.
Und das ist keine Einschränkung, sondern der Punkt. Automatisierung nimmt Ihrem Team das Abtippen, Weiterleiten und Hinterhertelefonieren ab. Prüfen, entscheiden, mit Menschen reden — das bleibt bei Ihnen, und dort gehört es auch hin.
Wer Ihnen verspricht, dass am Ende niemand mehr hinschauen muss, verkauft Ihnen kein System, sondern ein Risiko.
Abstrakt bleibt abstrakt, deshalb hier ein durchgerechnetes Beispiel aus der Immobilienbranche — die eignet sich gut, weil jeder die Abläufe kennt. Darunter steht dieselbe Logik für andere Bereiche. Wenn Sie in keiner der Spalten vorkommen: Der Ablauf ist fast immer derselbe, nur die Namen ändern sich.
Anfragen aus den angebundenen Portalen und Kanälen landen automatisch an einer Stelle — angereichert und ohne manuelles Nachpflegen.
Ein KI-Assistent, der sich als solcher zu erkennen gibt, stellt die immer gleichen Rückfragen und sortiert nach Ihren Kriterien vor. Die Bewertung trifft Ihr Team.
Exposés und Objektdaten gehen an die passenden Interessenten — segmentiert nach Suchprofil, Budget und Region, mit nachvollziehbarem Versand.
Interessenten buchen selbst im Kalender — inklusive Bestätigung, Erinnerung und Kurz-Briefing für Sie vor dem Termin.
Vom ersten Gespräch bis zum ersten laufenden Ablauf vergehen typischerweise 2–4 Wochen. Ein System aus mehreren Abläufen plant man realistisch mit 4–8 Wochen. Was die Sache verzögert, sind fast nie technische Probleme, sondern fehlende Zugänge und Feedback-Runden — das koordiniere ich aktiv mit.
Wir gehen Ihre Abläufe durch und suchen die Stellen, an denen am meisten Zeit verloren geht. Ergebnis: eine priorisierte Liste, kein Konzeptpapier.
Ich baue die Workflows im Hintergrund auf und binde sie an Ihre bestehenden Tools an — ohne Ihr Tagesgeschäft zu unterbrechen. Getestet wird, bevor umgestellt wird.
Ihr System geht live und ist auf Dauerbetrieb ausgelegt. Ich führe Ihr Team ein und bleibe im Wartungsvertrag Ansprechpartner für Anpassungen und Erweiterungen.
Drei Regler, eine grobe Hausnummer. Bewusst konservativ gerechnet: Wenn Ihnen eine Zahl zu schön vorkommt, haben Sie recht — deshalb steht hier eine Spanne und keine Punktlandung.
Mitarbeitende × Stunden pro Woche × 4,33 Wochen = gebundene Stunden pro Monat.
Mal Stundensatz = rechnerischer Gegenwert.
Davon 30–60 % = die Spanne unten.
Die 30–60 % beziehen sich ausdrücklich nur auf die hier eingegebenen Routinetätigkeiten, nicht auf die gesamte Arbeitszeit. Kein Ablauf lässt sich zu 100 % automatisieren — Prüfen, Entscheiden und Ausnahmen bleiben bei Ihrem Team.
Rechnerischer Gegenwert: rund 9.400 € pro Monat.
Das ist eine Modellrechnung, keine Zusage. Was bei Ihnen tatsächlich möglich ist, hängt davon ab, wie Ihre Prozesse aussehen und welche davon sich überhaupt automatisieren lassen. Wir rechnen das im Erstgespräch an Ihren echten Zahlen nach — dabei kommt genauso gut heraus, dass sich einzelne Abläufe nicht lohnen.
Zahlen im Erstgespräch prüfenDie ersten beiden sind Projekte, das dritte ist eine laufende Zusammenarbeit. Es gibt keine Obergrenze für die Zahl der Abläufe — der Umfang ergibt sich aus der Aufnahme, und den Preis bekommen Sie schriftlich, bevor irgendetwas gebaut wird.
Der richtige Einstieg, wenn Sie erst einmal sehen wollen, ob das bei Ihnen funktioniert — an einem Ablauf, den Sie täglich spüren.
Wenn nicht ein Schritt hakt, sondern die Übergaben dazwischen. Wie viele Abläufe das am Ende sind, ergibt die Aufnahme — nicht eine Paketgrenze.
Kein größeres Paket, sondern eine andere Art der Zusammenarbeit: Ich bleibe dauerhaft zuständig, statt ein Projekt zu übergeben und zu verschwinden.
Jede Zusammenarbeit startet mit einem kostenlosen Erstgespräch — unverbindlich und ohne Verkaufsdruck. „Betrieb“ lässt sich jederzeit an ein Projekt anhängen.
Ich bin Enes Kaplan, Automatisierungs- und KI-Berater aus Köln. Tiger Automation ist mein Einzelunternehmen — wer das Erstgespräch führt, baut auch das System.
Ich entwickle keine eigene Software. Ich verbinde die Werkzeuge, die Sie bereits im Haus haben, zu Abläufen, die darauf ausgelegt sind, von selbst weiterzulaufen: einrichten, testen, übergeben, laufend betreuen.
Wenn Sie sich hier wiederfinden, sind wir beim Thema: Anfragen, Dokumente und Termine gehen bei Ihnen durch zu viele Hände. Ob Sie eine Hausverwaltung führen, eine Kanzlei, eine Agentur oder einen Handwerksbetrieb — am Ablauf ändert das wenig; die Schritte sehen überall erstaunlich ähnlich aus.
Auf dieser Seite finden Sie keine erfundenen Kundenstimmen und keine Zahlen, die ich nicht belegen kann. Stattdessen ein offenes Angebot: Ich nehme aktuell eine begrenzte Zahl an Pilotkunden zu reduzierten Konditionen auf. Dafür bekomme ich die Erlaubnis, das Ergebnis später als Referenz zu zeigen — anonymisiert, wenn Ihnen das lieber ist.
Dann nehmen Sie erst einmal die Checkliste mit: „Die 7 Abläufe, die im Mittelstand am meisten Zeit fressen — und wie man sie automatisiert.“ Eine E-Mail, kein Verteiler-Dauerfeuer.
Ihre Anfrage geht direkt an mich, nicht an ein Versandwerkzeug. Ich schicke Ihnen die Checkliste als PDF zurück — kein Verteiler, keine Folge-E-Mails. Näheres in der .
Nein. Ich baue auf den Tools auf, die bei Ihnen schon laufen. Es braucht kein neues System und kein IT-Team — nur jemanden bei Ihnen, der die Zugänge freigeben und Fragen zum Ablauf beantworten kann.
n8n ist eine offene Automatisierungsplattform. Man kann sich das wie ein Schaltpult vorstellen: Links kommt etwas rein — eine Anfrage, eine Rechnung, eine Meldung — dann folgen die Schritte, die sonst jemand von Hand macht, und rechts geht das Ergebnis in Ihr CRM, Ihr Postfach oder Ihren Kalender. Ich nenne es überhaupt, weil es Ihnen zwei Dinge sichert: Die Abläufe laufen in Ihrer eigenen Umgebung statt in einer fremden Blackbox, und sie sind nachvollziehbar — jeder Schritt ist sichtbar und protokolliert. Kennen müssen Sie es nicht, das ist mein Teil der Arbeit.
Erste Ergebnisse typischerweise nach 2–4 Wochen. Ein vollständiges System mit mehreren Workflows, Integrationen und Testphase plant man realistisch mit 4–8 Wochen. Verzögerungen entstehen meist durch fehlende Zugangsdaten oder Feedback-Runden — das koordiniere ich aktiv mit.
Jedes System wird zugeschnitten, deshalb steht hier kein Preisschild. Zur Orientierung: ein einzelner, klar abgegrenzter Prozess liegt deutlich niedriger als ein vernetztes System über mehrere Abteilungen. Nach dem Erstgespräch bekommen Sie ein schriftliches Angebot mit festem Umfang — bevor irgendetwas gebaut wird.
In jedes System baue ich automatische Fehlerbenachrichtigungen ein. Bricht ein Workflow ab, werden Sie per E-Mail oder Messenger benachrichtigt, ohne selbst nachschauen zu müssen. Im Wartungsvertrag kümmere ich mich um die Behebung.
Nein. Die Workflows laufen in Ihrer eigenen Umgebung, Sie haben jederzeit vollen Zugriff. Was ohne Betreuung wegfällt: Anpassungen, wenn sich Schnittstellen ändern, Erweiterungen und direkter Support. Viele entscheiden sich deshalb für einen Wartungsvertrag — Pflicht ist er nicht.
Die Workflows laufen in Ihrer eigenen Umgebung oder auf einer mit Ihnen abgestimmten Instanz. Wo KI-Dienste eingebunden werden, besprechen wir vorher, welcher Anbieter in Frage kommt und welche Daten überhaupt dorthin gelangen. Auftragsverarbeitungsverträge werden vor dem Start geschlossen.
Nein, und das ist auch nicht das Ziel. Automatisiert wird die Routine — abtippen, weiterleiten, Unterlagen zusammensuchen, erinnern. Was bleibt, ist die Arbeit, für die Sie Ihre Leute eigentlich eingestellt haben: entscheiden, beraten, Ausnahmen klären, mit Kunden sprechen. In der Praxis ist die häufigste Rückmeldung nicht „wir brauchen weniger Leute", sondern „wir kommen endlich zu dem, wofür wir da sind".
Ja. Wo ein KI-Assistent mit Menschen kommuniziert, gibt er sich als solcher zu erkennen. KI trifft in meinen Systemen keine abschließenden Entscheidungen über Personen — sie bereitet vor, Ihr Team entscheidet.
Überall dort, wo sich Abläufe wiederholen: Kanzleien, Hausverwaltungen, Agenturen, Handwerk, Handel, Beratung, Immobilienunternehmen. Entscheidend ist nicht die Branche, sondern ob ein Ablauf regelmäßig vorkommt, sich in Regeln beschreiben lässt und die Daten digital vorliegen. Die ausführlichen Beispiele auf dieser Seite stammen aus der Immobilienbranche, weil sie anschaulich sind — übertragbar sind sie ohne Weiteres.
Genau dafür ist das Erstgespräch da. 30 Minuten, wir schauen gemeinsam, wo Ihr größtes Zeitloch sitzt. Kein Verkaufsgespräch, kein Druck — und wenn ich nichts Sinnvolles sehe, sage ich das.
30 Minuten. Kein Druck. Wir schauen gemeinsam, was sich bei Ihnen automatisieren lässt — und was sich nicht lohnt.
Öffnet den Buchungskalender in einem neuen Tab — diese Seite bleibt im Hintergrund offen. Der Kalender wird von der meetergo GmbH bereitgestellt; erst dort werden Daten übertragen. Näheres in der .
Angaben gemäß § 5 DDG · Stand: September 2026
Enes Kaplan
Tiger Automation
Einzelunternehmer
Ludwig-Gies-Straße 9
50769 Köln, Deutschland
E-Mail: enes@tiger-automation.de
Web: www.tiger-automation.de
Enes Kaplan, Anschrift wie oben
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Stand: September 2026
Enes Kaplan (Tiger Automation), Ludwig-Gies-Straße 9, 50769 Köln
E-Mail: enes@tiger-automation.de
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Stand: September 2026. Bei Weiterentwicklung der Website oder geänderten gesetzlichen Vorgaben passen wir diese Erklärung an.
Stand: 17.07.2026
Anbieter: Enes Kaplan, handelnd als Einzelunternehmer unter der Geschäftsbezeichnung „Tiger Automation", Ludwig-Gies-Straße 9, 50769 Köln (nachfolgend „Anbieter").
(1) Diese AGB gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen dem Anbieter und dem Kunden.
(2) Abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, der Anbieter stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu.
(3) Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB.
(4) Bei Widersprüchen zwischen den Vertragsbestandteilen gilt folgende Rangfolge: ein individuell vereinbartes Angebot bzw. die Leistungsbeschreibung gehen diesen AGB vor; für die Verarbeitung personenbezogener Daten geht der Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) vor; für laufende Wartungsleistungen gilt der Vorrang nach dem Wartungsvertrag.
(1) Der Anbieter erbringt Dienstleistungen im Bereich der KI-gestützten Prozessautomatisierung, insbesondere die Einrichtung, Konfiguration und Verbindung bestehender, vom Kunden lizenzierter Software, Plattformen und KI-Dienste (z. B. Workflow-Automatisierung in n8n, Anbindung von APIs und CRM-Systemen) sowie die zugehörige Beratung. Der Anbieter stellt und vertreibt keine eigene Software und schuldet kein abnahmefähiges Werk; er konfiguriert ausschließlich die beim Kunden vorhandenen bzw. von diesem beauftragten Systeme. Sämtliche Software-, KI-, Automatisierungs- und Hosting-Verträge schließt der Kunde im eigenen Namen ab (vgl. § 12). Eingerichtete Konfigurationen sind Parametrierungen dieser kundeneigenen Plattformen und werden in den Systemen bzw. Konten des Kunden betrieben. Die Tätigkeit des Anbieters erschöpft sich in der fachkundigen Ausführung der vereinbarten Handlungen; der Anbieter schuldet weder die dauerhafte Funktionsfähigkeit noch die Integration in eine bestimmte technische Zielarchitektur des Kunden als abnahmefähigen Erfolg. Auch soweit einzelne Tätigkeiten technisch installationsähnlich sind, wird hieraus kein werkvertragliches Element begründet; der Schwerpunkt des Vertragsverhältnisses liegt auf der laufenden Tätigkeitspflicht des Anbieters.
(2) Die Leistungen werden als Dienstvertrag erbracht: Der Anbieter schuldet die sorgfältige Erbringung der vereinbarten Tätigkeiten, nicht einen bestimmten Erfolg. Eine Abnahme im Sinne des Werkvertragsrechts findet nicht statt; Werkvertragsrecht ist nicht anwendbar.
(3) Art und Umfang der konkreten Leistung ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot sowie einer gesonderten Leistungsbeschreibung. Angebote sind freibleibend, sofern nicht in Textform als verbindlich bezeichnet.
(4) Nebenabreden bedürfen der Textform (E-Mail genügt).
(5) Transparenz bei KI-Nutzung (Art. 50 KI-VO): Der Anbieter kennzeichnet im Rahmen der von ihm eingerichteten Workflows KI-generierte Inhalte als solche, soweit dies technisch möglich ist und der Kunde nichts Abweichendes anweist. Der Kunde informiert seinerseits seine Endnutzer über eine Interaktion mit einem KI-System oder den Erhalt KI-generierter Inhalte. Der Anbieter haftet nicht für fehlende Kennzeichnung durch den Kunden.
(6) Rollen nach EU AI Act: Der Anbieter erbringt Konfigurations- und Integrations-Dienstleistungen; er bringt kein eigenes KI-System in Verkehr und gilt nicht als Anbieter im Sinne von Art. 3 Nr. 3 KI-VO. Betreiber der eingesetzten KI-Systeme ist der Kunde, der die KI-Dienste in eigenem Namen und auf eigene Rechnung lizenziert. Die Pflichten nach Art. 26 KI-VO obliegen dem Kunden. Der Anbieter unterstützt den Kunden auf Anfrage bei der Dokumentation, sofern dies gesondert vereinbart und vergütet wird.
(7) Open-Source-Software: Der Anbieter darf Open-Source-Komponenten einsetzen und hält deren Lizenzbedingungen ein. Der Kunde erhält auf Verlangen eine Liste der Komponenten und Lizenzen und stellt den Anbieter von Ansprüchen Dritter frei, die aus einer Verletzung von Open-Source-Pflichten durch den Kunden resultieren.
(8) KI-Kompetenz (Art. 4 KI-VO): Der Anbieter verfügt über die für seine Tätigkeit angemessene KI-Kompetenz und hält diese aufrecht. Für ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz der Personen, die die eingerichteten Automatisierungen auf Seiten des Kunden bedienen oder deren Ergebnisse nutzen, ist der Kunde verantwortlich.
(1) Ein Vertrag kommt zustande durch Annahme eines Angebots in Textform oder Beauftragung per E-Mail.
(2) Als verbindlich bezeichnete Angebote sind 14 Tage ab Zugang gültig, sofern nichts anderes vereinbart ist.
(3) Auf die Geltung dieser AGB wird im Angebot, in der Auftragsbestätigung und auf der Website unter Angabe des Standes hingewiesen.
Der Kunde nutzt die Leistungen des Anbieters nur für rechtmäßige Zwecke. Untersagt sind insbesondere: Verstöße gegen Gesetze und Vorschriften; betrügerisches, missbräuchliches oder schädigendes Verhalten; die Verletzung von Rechten Dritter oder das Einschleusen von Schadsoftware. Bei Verstoß kann der Anbieter seine Leistungen einschränken oder einstellen; das Recht zur außerordentlichen Kündigung (§ 14 Abs. 3) bleibt unberührt.
(1) Der Kunde unterstützt den Anbieter angemessen.
(2) Der Kunde stellt notwendige Informationen, Daten, Zugänge und Unterlagen rechtzeitig und vollständig bereit. Zugangsdaten werden über gesicherte Kanäle übergeben, nicht per unverschlüsselter E-Mail.
(3) Zwischenstände der Konfiguration und Testläufe prüft der Kunde zeitnah; Beanstandungen teilt er unverzüglich mit.
(4) Die Mitwirkungspflichten nach den Absätzen 1 bis 3 sind echte Vertragspflichten, deren Verletzung Schadensersatzansprüche begründet. Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nach, verlängern sich vereinbarte Fristen um den Verzugszeitraum zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit. Entstandener Mehraufwand wird nach dem im Angebot vereinbarten Stundensatz zusätzlich vergütet.
(5) Der Kunde stellt auf eigene Kosten eine vom Produktivsystem getrennte Testumgebung bereit.
(6) Der Kunde prüft die Ergebnisse KI-gestützter Verarbeitung vor ihrer produktiven Nutzung auf Plausibilität und sichert vor jeder Freigabe seine Daten. Geschäftsentscheidungen auf Grundlage solcher Ergebnisse liegen in seiner Verantwortung.
(1) Der Anbieter erbringt seine Leistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers nach anerkanntem Stand der Technik.
(2) Termine sind nur verbindlich, wenn in Textform vereinbart.
(3) Bei Verzögerungen durch höhere Gewalt, Drittanbieter-Ausfälle oder fehlende Mitwirkung verlängern sich Fristen entsprechend.
(4) Teilleistungen sind zulässig, wenn für den Kunden zumutbar.
(5) Führen wesentliche Änderungen von Drittanbieter-APIs dazu, dass die Automatisierung nicht mehr oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand betrieben werden kann, kann der Anbieter eine Anpassung gegen gesonderte Vergütung anbieten. Kommt keine Einigung zustande, kann der Anbieter aus wichtigem Grund mit 14 Tagen Frist kündigen.
(1) Nach Erbringung der vereinbarten Tätigkeiten teilt der Anbieter dem Kunden den Abschluss mit.
(2) Der Kunde bestätigt den Abschluss in Textform (formlose Abschlussbestätigung; keine Abnahme im Sinne des Werkvertragsrechts).
(3) Beanstandungen wegen nicht sorgfältiger Leistung sind innerhalb von 14 Tagen nach Abschlussmitteilung in Textform detailliert mitzuteilen.
(4) Die Abschlussbestätigung ist eine bloße Kenntnisnahme. Sie ist keine Abnahme, keine Voraussetzung für die Fälligkeit der Vergütung und bewirkt keine Beweislastumkehr. Die werk- und kaufrechtlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten (§§ 377 HGB, 640 BGB) finden keine Anwendung; ein Verstreichen der Frist führt nicht zu einer Genehmigungs- oder Abnahmefiktion.
(1) Die Vergütung ergibt sich aus dem Angebot. Preise sind Nettopreise zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Ein vereinbartes Zeithonorar oder Pauschal- bzw. Projekthonorar ist Vergütung für die vereinbarten Tätigkeiten und wird unabhängig vom Eintritt eines bestimmten Ergebnisses geschuldet; die Fälligkeit ist nicht von einer Abnahme abhängig.
(2) Zahlungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung fällig, sofern nicht anders vereinbart.
(3) Zahlungsmittel: Banküberweisung.
(4) Bei Zahlungsverzug: Verzugszinsen nach § 288 BGB sowie Verzugspauschale von 40 €.
(5) Preisänderungen gelten nur für zukünftige Aufträge.
(6) Der Anbieter kann bei Projekten über 3.000 € netto einen Vorschuss auf die Vergütung von bis zu 50 % verlangen. Der Vorschuss ist eine bloße Vorauszahlung auf das Tätigkeitshonorar und nicht an einen Leistungserfolg, eine Abnahme oder das Erreichen von Meilensteinen gebunden. Abschlagszahlungen im Sinne des Werkvertragsrechts (§ 632a BGB) werden nicht vereinbart.
(7) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
(8) Rechnungen werden, soweit gesetzlich gefordert oder vereinbart, im strukturierten elektronischen Format gestellt und empfangen. Der Kunde stellt einen geeigneten Empfangsweg bereit.
(1) Da die Leistungen als Dienstvertrag erbracht werden, finden die Mängelrechte des Werk- und Kaufrechts (Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt) keine Anwendung.
(2) Erbringt der Anbieter eine Leistung nicht mit der vereinbarten Sorgfalt, wird er die betreffende Tätigkeit nach entsprechendem Hinweis im Rahmen des beauftragten Leistungsumfangs innerhalb angemessener Frist ordnungsgemäß nachholen bzw. wiederholen. Hierbei handelt es sich um die Nachholung der geschuldeten Dienstleistung, nicht um eine werk- oder kaufrechtliche Nacherfüllung; ein Anspruch auf einen bestimmten Erfolg wird dadurch nicht begründet.
(3) Eigenart der KI-Leistung: Bei KI-gestützten Ausgaben ist eine technisch bedingte Fehlerquote unvermeidbar. Im Projekt als Orientierung genannte Zielwerte sind unverbindlich und begründen keine Erfolgshaftung.
(4) Ansprüche gegen den Anbieter verjähren in zwölf Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht für Ansprüche aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, aus Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie aus zwingender gesetzlicher Haftung.
(1) Der Anbieter haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Anbieter begrenzt auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Die Haftung ist je Schadensfall auf den Netto-Auftragswert des konkreten Projekts begrenzt, bei Dauerschuldverhältnissen auf die in den vorangegangenen zwölf Monaten für die betroffene Leistung gezahlte Vergütung, mindestens jedoch auf die Höhe der Deckungssumme einer bestehenden Berufs- bzw. Vermögensschadenhaftpflichtversicherung. Bei einfacher Fahrlässigkeit außerhalb wesentlicher Vertragspflichten haftet der Anbieter nicht.
(3) Vorbehaltlich der Absätze 1 und 2 haftet der Anbieter nicht für mittelbare Schäden und entgangenen Gewinn. Der Anbieter schuldet keinen wirtschaftlichen Erfolg; eine Haftung für den erwarteten oder ausgebliebenen wirtschaftlichen Erfolg aus der Nutzung der Leistungen ist ausgeschlossen. Für Datenverlust haftet der Anbieter nur bis zu dem Aufwand, der bei ordnungsgemäßer, regelmäßiger Datensicherung durch den Kunden zur Wiederherstellung angefallen wäre. Richtet ein KI-gestützter Workflow automatisiert Inhalte an Dritte, ist der Kunde verpflichtet, vor produktivem Betrieb einen angemessenen menschlichen Prüfprozess einzurichten; unterlässt er dies, haftet der Anbieter nicht für Schäden aus unkontrollierten KI-Ausgaben.
(4) Die Haftungsbeschränkungen gelten auch für gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Anbieters.
(1) Da die eingerichteten Automatisierungen und Workflows von Beginn an in den Systemen bzw. Konten des Kunden entstehen und dort betrieben werden, darf der Kunde sie bereits während der laufenden Tätigkeit bestimmungsgemäß nutzen. Das eingeräumte einfache, nicht übertragbare, zeitlich und räumlich unbeschränkte Nutzungsrecht steht bis zur vollständigen Bezahlung unter dem Vorbehalt des Zahlungseingangs.
(2) Wiederverwendbare Komponenten (z. B. Connector-Grundgerüste, Authentifizierungsmodule, Datenbankschemata, Vorlagen) bleiben Eigentum des Anbieters; er darf sie für andere Projekte nutzen.
(3) Der Kunde darf die Workflows und die ihnen zugrunde liegenden Logiken nicht an Dritte weitergeben, nicht für Dritte nachbauen oder durch Dritte nachbauen lassen, nicht öffentlich zugänglich machen und nur für den vereinbarten Zweck nutzen.
(4) Der Kunde darf wiederverwendbare Komponenten ohne Zustimmung in Textform nicht an Dritte weitergeben.
(5) An rein KI-generierten Inhalten bestehen nach aktueller Rechtslage keine Urheberrechte; der Anbieter übernimmt insoweit keine Gewähr.
(6) Referenzrecht: Der Anbieter darf das Projekt nach Abschluss anonymisiert als Referenz nutzen, sofern der Kunde nicht in Textform widerspricht. Für Testimonials mit Namen, Logo oder Zitat bedarf es einer gesonderten Vereinbarung.
(7) Verstößt der Kunde schuldhaft gegen Absatz 3 oder 4 oder gegen die Vertraulichkeitsverpflichtungen aus § 13 Abs. 1, verwirkt er eine Vertragsstrafe, deren Höhe der Anbieter nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) bestimmt; sie ist je Einzelfall auf den Netto-Auftragswert des betroffenen Projekts und insgesamt auf höchstens 25.000 € begrenzt. Die Angemessenheit kann gerichtlich überprüft werden.
(8) Das Nutzungsrecht bleibt von der Beendigung laufender Verträge unberührt. Mit Vertragsende enden jedoch der Zugang des Kunden zu Systemen, Konten und Werkzeugen des Anbieters sowie dessen Wartungs- und Unterstützungsleistungen.
(9) Der Anbieter darf ausschließlich nicht personenbezogene, aggregierte technische Kennzahlen zur Verbesserung seiner Dienstleistungen nutzen. Eine Verarbeitung personenbezogener Daten zu eigenen Zwecken findet nicht statt.
(1) Der Kunde schließt eigenständig Verträge mit Drittanbietern ab. Der Anbieter schließt solche Verträge nicht im Namen des Kunden ab.
(2) Der Anbieter haftet nicht für Verfügbarkeit, Funktionsfähigkeit oder Rechtmäßigkeit von Drittanbieterdiensten.
(3) Der Kunde stellt den Anbieter von Ansprüchen Dritter frei, die auf fehlende oder unzureichende Verträge des Kunden mit Drittanbietern zurückzuführen sind.
(4) Störungen oder Änderungen von Drittanbieter-APIs berechtigen den Kunden nicht zu Zahlungskürzungen, sofern der Anbieter sich nachweislich um Anpassung bemüht hat oder die Störung außerhalb seines Einflussbereichs liegt.
(1) Beide Parteien behandeln vertrauliche Informationen der anderen Partei vertraulich.
(2) Soweit der Anbieter personenbezogene Daten des Kunden verarbeitet, handelt er als Auftragsverarbeiter; es wird eine gesonderte AVV geschlossen, die vor dem ersten Zugriff auf personenbezogene Daten abgeschlossen wird (Art. 28 DSGVO).
(3) Der Kunde versichert, alle erforderlichen Rechtsgrundlagen und Einwilligungen zu besitzen.
(4) Der Kunde ist für die Rechtmäßigkeit der mit den eingerichteten Automatisierungen verfolgten Zwecke allein verantwortlich, insbesondere für erforderliche Einwilligungen, die Einhaltung des Double-Opt-in bei Werbe- und Bestätigungsnachrichten (§ 7 UWG) und die Zulässigkeit der Datenerhebung. Er stellt den Anbieter von allen Ansprüchen Dritter, Mitbewerber und Behörden frei, die aus einer wettbewerbs- oder datenschutzwidrigen Nutzung der Automatisierung durch den Kunden resultieren.
(5) Sehen vom Kunden gewünschte Automatisierungen vor, dass Entscheidungen mit rechtlicher Wirkung ausschließlich automatisiert getroffen werden (Art. 22 DSGVO), ist der Kunde als Verantwortlicher für deren Zulässigkeit verantwortlich. Der Anbieter richtet auf Wunsch technische Vorkehrungen für eine menschliche Prüfung ein.
(6) Auf ausdrücklichen Wunsch kann der Anbieter die von Drittanbietern bereitgestellten Standard-AVV in den Konten des Kunden auf dessen Weisung technisch aktivieren. Dies ist eine rein administrative Tätigkeit; Vertragspartei bleibt allein der Kunde. Der Anbieter nimmt keine rechtliche Prüfung vor (keine Rechtsdienstleistung im Sinne von § 2 RDG) und übernimmt keine Gewähr für deren Wirksamkeit oder Vollständigkeit.
(1) Projektverträge enden, wenn die vereinbarten Tätigkeiten erbracht und vergütet sind; einer Kündigung bedarf es insoweit nicht.
(2) Laufende Verträge (z. B. Wartung) können beidseitig mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende in Textform gekündigt werden.
(3) Die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(4) Wird ein Projektvertrag aus einem nicht vom Anbieter zu vertretenden Grund vorzeitig beendet, sind die bis zur Beendigung sorgfältig erbrachten Tätigkeiten nach Aufwand zu vergüten. Der Anbieter dokumentiert die erbrachten Tätigkeiten; Einwände sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang in Textform mitzuteilen.
(1) Keine Partei haftet bei Nichterfüllung durch höhere Gewalt.
(2) Dauert höhere Gewalt länger als 60 Tage, ist jede Partei zur Kündigung in Textform berechtigt.
(1) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Gerichtsstand ist der Sitz des Anbieters, wenn der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(3) Sind einzelne Bestimmungen unwirksam, bleibt die Wirksamkeit der übrigen unberührt.
(4) Änderungen dieser AGB bedürfen der Textform.
(5) Kontakt: enes@tiger-automation.de